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Plan abbauen der Schulden beim Arbeitsamt Arbeitslos Berlin

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- Arbeitslosengeld trotz Schulden beim Jobcenter?

Hier finden Sie Infos zu Arbeitslosgeld und Schulden. Wie entstehen Schulden beim Jobcenter oder wird bei Arbeitslosengeld II Versicherungen vom Einkommen abgezogen? Hilfe bei Schulden von RFS - Arbeitslos in Berlin

Es kommt immer mal wieder vor, dass das Jobcenter Geld zurück verlangt. Für Betroffene stellen sich dann gleich mehrere Fragen.

  1. Wie entstehen Schulden beim Jobcenter?
    Der Betrag, der einem Arbeitssuchenden zusteht, wird aufgrund seiner Lebensumstände berechnet. Wie hoch ist die Anzahl der zu versorgenden Personen? Wie gestaltet sich die individuelle Situation? Übt der Betroffene einen Nebenjob aus? Dies sind nur einige der Angaben, die bei der Antragstellung von dem Betroffenen gemacht und im Laufe der Zeit ständig aktualisiert werden müssen. Falls eine entsprechende Änderung versäumt wird und infolgedessen das Jobcenter zu viele Leistungen zahlt, können diese später durch das Jobcenter zurückgefordert werden.

  2. Ist eine Stundung der Schulden möglich?
    Den Betroffenen wird meist der geschuldete Betrag in der Gesamtsumme mitgeteilt. Das sorgt nicht selten für einen großen Schock. Wichtig ist, dass die Betroffenen die Schulden nachvollziehen können. Ist das nicht der Fall, sollten Sie sich die Schulden bzw. deren Entstehung erklären lassen. Im Anschluss sollte der Betroffene oder ein Rechtsanwalt mit der ARGE über die Begleichung der Schuld verhandeln. Diese Vereinbarungen müssen von den Betroffenen dann natürlich auch eingehalten werden. Das Jobcenter zieht die vorab vereinbarte Rate dann automatisch von dem Regelsatz ab.

  3. Fallenlassen des Anspruchs
    Falls das Jobcenter von Ihnen zu viel gezahltes Geld zurück verlangt, gibt es immer mehrere Möglichkeiten. Neben einer Rückzahlung der Schulden in Raten besteht außerdem die Möglichkeit, dass der Anspruch fallengelassen wird. Entsprechend § 44 SGB II kann das Jobcenter den Anspruch fallenlassen, falls dadurch die Existenz des betroffenen Schuldners bedroht wäre. Schuldner sollten sich deshalb im Ernstfall immer an einen Anwalt wenden. Der Anwalt kann für Sie die Verhandlungen mit dem Jobcenter und gegebenenfalls auch die Gerichtsverhandlung führen - Arbeitslos in Berlin

Darf ich bei ALG II Versicherungen vom Einkommen abziehen?

Oft wissen Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Deutlich wird das anhand von unterschiedlichen rechtsgültigen Urteilen. So hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Urteil entschieden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. November 2015, Aktenzeichen: L 11 AS 941/13), dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abgezogen werden darf, wenn dieser nur der Halter aber nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Oder aber die Kfz-Haftpflichtversicherung läuft auf seinen Namen.

  • Der Fall
    Im vorliegenden Fall bezog eine Frau Kindergeld und Arbeitslosengeld II (ALG II). Das Kindergeld wurde dabei als Einkommen angerechnet. Von dem daraus resultierenden Betrag wurde vom Jobcenter eine Pauschale in Höhe von 30 EUR für Versicherungen abgezogen. Zur Minimierung des Einkommens und somit zur Erhöhung ihrer Ansprüche wollte die junge Frau die Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung anrechnen lassen. Das Kfz war auf die Mutter zugelassen. Zudem war die Mutter als Versicherungsnehmerin eingetragen. Die Klägerin war allerdings die Nutzerin des Fahrzeuges. Auch alle dazugehörigen Kosten - wie die Versicherung - wurden von der Klägerin übernommen - Arbeitslos in Berlin

  • Das Urteil
    Dass über die Versicherungspauschale von 30 Euro mtl. hinaus die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert vom Einkommen absetzbar sind, wird in dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen deutlich. Dabei muss der Leistungsberechtigte nicht auch Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer sein. Es ist hierbei ausreichend, wenn das Kfz vom Leistungsempfänger genutzt wird und nachweislich alle entstehenden Kosten von diesem Leistungsempfänger getragen werden.